Arbeitnehmeranteil Krankenversicherung

Ich bin Vanessa Bauer, Gründerin von kvzentrale.com. Ich helfe Menschen, die Fragen rund um GKV und PKV haben oder Ihre Kasse bzw. Versicherung wechseln wollen.

Das deutsche System der Sozialversicherungen beruht weitgehend auf einer paritätischen Finanzierung. Das bedeutet, Arbeitgeber und Versicherte zahlen die Beiträge jeweils zur Hälfte. Für die gesetzliche Krankenversicherung ist die gleichmäßige Verteilung der Beiträge seit Mitte 2005 aufgeweicht. Der Arbeitnehmeranteil an der Krankenversicherung ist für die meisten Versicherten deutlich höher als die Hälfte des Beitrags.

Es gibt aber immer noch einen großen Zuschuss des Arbeitgebers. Davon profitieren auch privat Versicherte.

  • Die gesetzliche Krankenversicherung wird finanziert über einen allgemeinen Beitragssatz von 14,6 % des Einkommens, maximal berechnet von der Beitragsbemessungsgrenze.
  • Dieser Beitragssatz ist weiterhin paritätisch verteilt.
  • Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen jeweils 7,3 %.
  • Die GKV-Beiträge fließen in einen Gesundheitsfonds, der durch Steuerzuschüsse verstärkt wird.
  • Allerdings reichen die Mittel trotzdem für die weitaus meisten Krankenkassen nicht aus.

Die Finanzierung wird deshalb über einen variablen Zusatzbeitrag erweitert. Krankenkassen mit negativer Jahresbilanz müssen diesen Beitrag erheben. Schon im Durchschnitt liegt er über 1 %, nicht wenige Kassen müssen auch mehr als 1,5 % verlangen.

Der Zusatzbeitrag wird vom Versicherten allein getragen. Der Arbeitnehmeranteil zur Krankenversicherung setzt sich also aus dem halben allgemeinen Beitragssatz und dem vollen Zusatzbeitrag zusammen. Diese gesetzliche Vorgabe sorgt immer wieder für Diskussionen, besonders im November, wenn die gesetzlichen Krankenversicherer die Höhe der Zusatzbeiträge für das neue Jahr bekannt geben. Kritiker des Verfahrens wenden ein, dass die Lasten aus Demografie und medizinischem Fortschritt allein den Arbeitnehmern aufgebürdet werden. Die Arbeitgeberseite verweist dagegen auf die mangelnde Wettbewerbsfähigkeit in Deutschland durch hohe Lohnnebenkosten und die Gefährdung von Arbeitsplätzen durch Produktionsverlagerungen in Billiglohnländer. Außerdem, so das Argument, seien die Unternehmen bereits durch die sechswöchige Lohnfortzahlung einseitig belastet.

Der Einfluss der Beitragsbemessungsgrenze

Sowohl der Arbeitgeberanteil als auch der Arbeitnehmeranteil an der Krankenversicherung werden bei gut verdienenden Beschäftigten nicht vom gesamten Einkommen erhoben, sondern höchstens von der sogenannten Beitragsbemessungsgrenze. Auch lohnabhängige Leistungen wie etwa das Krankentagegeld nach Ende der gesetzlichen Lohnfortzahlung sind durch die Beitragsbemessungsgrenze gedeckelt. Hintergrund dieser Regelung ist, dass die Leistungen der Krankenkassen, anders als bei Einführung der Sozialversicherung, kaum vom Einkommen des Versicherten abhängen. Während das Krankengeld ursprünglich rund 95 % der Kosten ausmachte, steht heute die Heilbehandlung im Vordergrund. Die Kosten hierfür steigen nicht mit dem Einkommen, im Gegenteil. Bezieher höherer Einkommen sind eher seltener krank, weil die Risiken körperlicher Berufsarbeit wegfallen. Da die Sozialversicherung grundsätzlich keine Subventionierung von Geringverdienern vorsieht, dient die Beitragsbemessungsgrenze einer dem Risiko entsprechenden Deckelung der Beiträge der Krankenkassen. Bis zu dieser Grenze findet natürlich trotzdem eine Umverteilung statt. Vermieden würde diese nur mit einer einkommensunabhängigen Pauschale (Kopfprämie), die aber aktuell politisch nicht gewollt ist.

Die Beitragsbemessungsgrenze ist eine wichtige Rechengröße der Sozialversicherung, die jährlich an das Einkommensniveau angepasst wird. Eine steigende Bemessungsgrenze führt bei Einkommensbeziehern oberhalb dieser Grenze auch automatisch zu steigenden Beiträge, da der Arbeitnehmeranteil zur Krankenversicherung mit halbem allgemeinen und vollem Zusatzbeitrag aus einem höheren Betrag berechnet wird. Auch die Kosten des Arbeitgebers steigen, wenn auch nur in Höhe des halben allgemeinen Beitragssatzes, bezogen auf die Veränderung der Beitragsbemessungsgrenze.

Die Auswirkungen auf die private Krankenversicherung

Während die gesetzliche Krankenversicherung im Wesentlichen unabhängig von der individuellen Risikosituation nach einem solidarischen Verfahren bezahlt wird, kalkulieren die privaten Versicherer nach dem Äquivalenzprinzip. Der Beitrag bemisst sich nach Alter und Gesundheitszustand jedes einzelnen Versicherten. Eine kostenfreie Familienversicherung gibt es demnach nicht. Natürlich spielen auch die vereinbarten Leistungen eine Rolle für die Beitragshöhe. Der Beitrag ist Bestandteil des Vertrages, Beitragsschuldner ist allein der Versicherungsnehmer als Vertragspartner. Von einem Arbeitnehmeranteil an der Krankenversicherung kann man bei privat Versicherten also streng genommen nicht sprechen.

Dennoch beteiligt sich der Arbeitgeber auch an den Kosten der privaten Krankenversicherung. Der Zuschuss beträgt genau die Hälfte des tatsächlich gezahlten Beitrags, ist aber begrenzt auf den höchstmöglichen Zuschuss, den auch ein gesetzlich versicherter Mitarbeiter bekommen würde. Dies sind 7,3 % des hälftigen allgemeinen Beitragssatzes, berechnet aus der jeweils gültigen Beitragsbemessungsgrenze. In der Praxis ergeben sich aus dieser Rechenlogik einige interessante Auswirkungen. Ein junger, gesunder PKV-Versicherter ohne Frau und Kinder zahlt üblicherweise einen so niedrigen Beitrag, dass er den höchstmöglichen Arbeitgeberanteil gar nicht ausschöpft. Dies bietet die Möglichkeit, den Versicherungsschutz zu erweitern, zum Beispiel um eine Komponente, die den Beitrag im Alter reduziert. Der darin enthaltene Sparvorgang wird durch den Arbeitgeberanteil mit finanziert, solange der Höchstzuschuss nicht erreicht ist. Beitragserstattungen beeinflussen den Zuschuss übrigens nicht. Zahlt Ihnen der Versicherer einen oder mehrere Monatsbeiträge zurück, weil Sie die Versicherung nicht in Anspruch genommen haben, müssen Sie diesen Verdienst nicht mit Ihrem Chef teilen. Umgekehrt zahlt der Arbeitgeber aber auch nicht die Hälfte einer Selbstbeteiligung. Tarife mit Eigenanteil haben deshalb nur Sinn, wenn der Arbeitgeberzuschuss bereits ausgeschöpft ist.

Mit dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben fällt der Arbeitgeberanteil weg. Während GKV-Versicherte künftig nur noch von der Rente oder anderen Alterseinkünften ihren Beitrag entrichten müssen, bleibt die Beitragshöhe für den Privatpatienten grundsätzlich unverändert. Die gute Nachricht: Auch die Rentenversicherung zahlt einen Zuschuss. Der wird zwar nur aus der Rente berechnet und fällt deshalb geringer aus als der bisherige Arbeitgeberanteil. Aber zusammen mit der oben empfohlenen Beitragsentlastungskomponente bleibt die PKV auch im Rentenalter bezahlbar.

So sind Arbeitnehmer gesichert

Die Krankenversicherung für Arbeitnehmer ist in Deutschland per Gesetz geregelt. Dabei gilt, dass niemand ohne eine Krankenversicherung sein darf. Jeder Arbeitnehmer, dessen Lohn oder Gehalt unter der sogenannten Versicherungspflichtgrenze liegt, ist automatisch in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversichert. Die für die Mitgliedschaft wichtige Versicherungspflichtgrenze ist allerdings keine statische Größe. Sie ist lediglich eine Rechengröße im Rahmen der Sozialversicherung, die sich dynamisch im Verhältnis zu den durchschnittlichen Bruttoarbeitslöhnen entwickelt.

Steigen die Bruttolöhne, dann steigt auch die Pflichtgrenze. Sinken sie im Gegenzug, dann sinkt die Versicherungspflichtgrenze ebenfalls.

  • Nicht verwechselt werden darf die Versicherungspflichtgrenze mit der in der GKV geltenden Beitragsbemessungsgrenze.
  • Diese Größe in der Sozialversicherung bestimmt, bis zu welcher Höhe des Gehalts ein Arbeitnehmer Beiträge an seine Krankenkasse zahlen muss.
  • Dabei ist die Beitragsbemessungsgrenze das Limit nach oben.
  • Jeder Euro Einkommen, der darüber liegt, wird nicht mehr beim Beitrag für die Krankenversicherung für Arbeitnehmer mitgerechnet.
  • Auch diese Grenze ändert sich von einem Jahr zum anderen.

Außerdem dürfen die gesetzlichen Kassen zusätzlich zum allgemeinen Beitragssatz noch einen Zusatzbeitrag verlangen. Viele Kassen tun das, andere wiederum verzichten darauf. Die Höhe des Zusatzbeitrags in Prozent darf von der Kasse individuell und nach wirtschaftlichem Bedarf festgelegt werden. Übrigens können Studenten bis zum 25. Lebensjahr in der gesetzlichen Krankenversicherung für Arbeitnehmer beitragsfrei familienversichert werden, wenn ein Elternteil dort Mitglied ist. Über dieses Alter hinaus müssen sie sich in einer Kasse selbst versichern. Bei allen Krankenkassen ist der Beitrag für Studenten einheitlich.

Freiwillig krankenversichert

Überschreitet ein Arbeitnehmer die Versicherungspflichtgrenze, bekommt er von seiner Krankenkasse Post. Darin teilt die gesetzliche Kasse mit, dass der betreffende Arbeitnehmer jetzt versicherungsfrei wird. Damit hat er die Möglichkeit, in eine private Krankenversicherung einzutreten. Entscheiden sich Arbeitnehmer nicht für diese Variante oder lassen sie die Frist einfach nur ungenutzt verstreichen, werden sie bei ihrer gesetzlichen Kasse freiwillig versichert. Sie können dann immer noch kündigen, müssen dafür aber die übliche Frist einhalten. Eine Kündigung ist zum Ende des übernächsten Monats möglich. Für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse sind die Beiträge genau wie für Pflichtversicherte einheitlich. Derzeit beträgt der Beitragssatz 14,6 Prozent. Dazu kommen auch für freiwillig Versicherte noch die Zusatzbeiträge, die von der jeweiligen Kasse nach deren wirtschaftlicher Lage erhoben werden können aber nicht erhoben werden müssen. Ist ein freiwilliges Mitglied mit den Zusatzbeiträgen seiner Kasse nicht einverstanden, ist ein Wechsel zu einem anderen Anbieter möglich.

Auch für freiwillig Versicherte richtet sich der Beitrag für die Krankenkasse nach der Höhe seines Einkommens. Allerdings unterscheidet sich die Berechnung für Freiwillige grundsätzlich von der Art und Weise, wie sie für Pflichtversicherte gilt. Denn für Mitglieder, die wegen der Pflichtmitgliedschaft in einer gesetzlichen Kasse sind, zählt nur der Arbeitslohn als Basis für den Beitrag. Auch bei freiwilligen Mitgliedern, die sozialversicherungspflichtig arbeiten, gilt das. Für Personen dagegen, die selbstständig sind, zählen neben dem Einkommen aus der Arbeit aber auch so genannte andere Einkünfte. Das können Einnahmen Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und anderes sein.

Vorteile der gesetzlichen Krankenversicherung

Der größte Vorteil der GKV ist die beitragsfreie Familienversicherung. Ehepartner und Kinder können unter bestimmten Voraussetzungen kostenlos mitversichert werden. Ein anderer Vorteil besteht darin, dass Krankenkassen einem Arbeitnehmer, der ein Recht auf Mitgliedschaft hat, nicht ablehnen dürfen. Auch Gesundheitsprüfungen sind nicht erlaubt. Ist ein Arbeitnehmer mit seiner gesetzlichen Krankenkasse nicht zufrieden, darf er den Anbieter wechseln. Mitglieder, die länger als sechs Wochen krank sind, müssen für den Zeitraum, in dem sie Krankengeld von ihrer Kasse bekommen, keine Beiträge zu zahlen. Außerdem übernimmt die gesetzliche Kasse die Abrechnung der Kosten mit allen Leistungserbringern. Allerdings erfahren gesetzlich Versicherte, ganz gleich, ob pflichtversichert oder freiwilliges Mitglied, nicht, wie teuer ihre Gesundheit für die Solidargemeinschaft ist.

Der Wechsel in die private Versicherung

Arbeitnehmer dürfen nicht so ohne weiteres aus der gesetzlichen Krankenversicherung in eine private Krankenkasse wechseln. Sie dürfen zwar grundsätzlich auch Mitglied in die PKV werden, sie müssen dafür aber bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Der entscheidende Faktor dabei ist das jährliche Einkommen, das der Arbeitnehmer erzielt. Es muss über der Versicherungspflichtgrenze des betreffenden Jahres liegen. Eine Sonderegel gibt es allerdings für Berufsanfänger. Wird von einem Berufseinsteiger ein Angestelltenverhältnis aufgenommen, und liegt künftig das Gehalt auf lange Sicht über der Versicherungspflichtgrenze, darf ein Arbeitnehmer sich auch sofort in einer privaten Kasse versichern.

Ein Wechsel aus dem System der gesetzlichen Krankenkassen in die private Krankenversicherung kann für einen Arbeitnehmer durchaus Vorteile haben. Während sich bei den gesetzlichen Kassen die Beiträge nach dem Einkommen richten, werden sie bei den privaten Anbietern für jeden Versicherten individuell kalkuliert. Dabei spielen persönliche Faktoren wie Alter und der Gesundheitszustand eine wichtige Rolle. Vor allem junge und gesunde Arbeitnehmer erhalten günstige Policen mit bezahlbaren Preisen. Sie haben als Gutverdiener damit für bezahlbare PKV Beiträge einen guten und hochwertigen Schutz für ihre Gesundheit. In der gesetzlichen Kasse müssten sie dagegen Höchstbeiträge für Basisleistungen bezahlen.


Vanessa Bauer

Im Laufe meiner beruflichen Karriere habe ich gelernt, wie gesetzliche Krankenkassen arbeiten und wie private Versicherer ihre Tarife kalkulieren. Dadurch kann ich einschätzen, wovon in erster Linie die Versicherer profitieren, und wovon die Versicherten selbst.