Familienkrankenversicherung

Ich bin Vanessa Bauer, Gründerin von kvzentrale.com. Ich helfe Menschen, die Fragen rund um GKV und PKV haben oder Ihre Kasse bzw. Versicherung wechseln wollen.

Die Möglichkeit einer kostenfreien Familienkrankenversicherung ist einer der großen Vorteile, die eine gesetzliche Krankenkasse ihren Mitgliedern zu bieten hat. Das ist lohnenswert, wenn das Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse zusammen mit einem festen Partner lebt und Kinder hat. Denn die Familienkrankenversicherung gilt sowohl für Ehegatten als auch für eingetragene Lebenspartner sowie für leibliche Kinder, Stiefkinder und Pflegekinder.

Auch ein Enkelkind kann kostenfrei Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sein, wenn es bei den Großeltern wohnt und diese es wirtschaftlich unterhalten.

  • Für die beitragsfreie Mitversicherung von Familienangehörigen gibt es eine Reihe von Voraussetzungen.
  • Sie sind in Paragraph 10 des Sozialgesetzbuchs V (SGB V) gesetzlich festgeschrieben.
  • So müssen die Familienmitglieder ihren ständigen Wohnsitz oder aber den gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
  • Sie dürfen darüber hinaus nicht selbst Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse sein.
  • Sind sie versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit, kommt die Familienversicherung ebenfalls nicht infrage.

Es sei denn, sie üben eine geringfügige Beschäftigung aus, die versicherungsfrei ist. Angehörige, die über ihren Partner Mitglied in einer gesetzlichen Kasse werden wollen, dürfen nicht hauptberuflich selbstständig tätig, Beamter oder selbst privat versichert sein. Hauptberuflich selbstständig ist jemand, wenn er wöchentlich mehr als 18 Stunden für diese selbstständige Tätigkeit aufbringt. Ein Gesamteinkommen darf außerdem die Grenze von 405 Euro im Monat nicht überschreiten. Bei einer geringfügigen Beschäftigung liegt die Grenze bei 450 Euro im Monat.

Wenn ein Ehepartner oder eingetragener Lebensgefährte eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Mitversicherung nicht möglich. Dann ist es das beste, wenn er selbst Mitglied in der GKV bleibt oder es wird. Damit tritt die Familienkrankenversicherung immer hinter eine eigene gesetzliche Pflicht zur Krankenversicherung zurück. Verliert etwa ein Arbeitnehmer seinen Job, wird arbeitslos und erhält dann AlG I (Arbeitslosengeld), wird er selbst als Mitglied einer Kasse gesetzlich krankenversichert. Er kann über die Mitgliedschaft eines Partners oder Elternteils nicht mitversichert werden. War ein Ehegatte und Lebenspartner zu Beginn einer Mutterschutzfrist nicht in einer gesetzlichen Kasse versichert, ist eine Mitversicherung ebenfalls nicht möglich. Das gilt in der gleichen Weise gilt für die Schutzfrist nach einer Entbindung sowie für den Beginn einer Elternzeit.

Familienversicherte Kinder

Grundsätzlich sind eigene Kinder, Stiefkinder und Pflegekinder sowie Enkel bis zu ihrem 18. Geburtstag familienversichert. Eine weiterführende Versicherung ist über diese Grenze hinaus möglich. Dafür gelten jedoch bestimmte Bedingungen. So sind Kinder über ihr 18. Lebensjahr hinausreichend und bis zur Vollendung ihres 23. Lebensjahres familienversichert, wenn sie selbst keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Absolviert das Kind eine Schulausbildung oder befindet es sich in einer Berufsausbildung, endet die beitragsfreie Mitversicherung über ein Elternteil in dem Moment, in dem es sein 25. Lebensjahr vollendet. Oftmals wird die Schul- oder die Berufsausbildung unterbrochen oder verzögert, weil das Kind einen Wehr- oder Zivildienst leistet. In diesem Fall wird die Versicherung über das 25. Lebensjahr hinaus verlängert. Und zwar um den Zeitraum, den der Wehr- oder Zivildienst dauert. Das gleiche gilt, wenn die Ausbildung durch einen Freiwilligendienst unterbrochen wird. Infrage kommt hier der Bundesfreiwilligendienst (BFD), ein freiwilliges soziales Jahr (FSJ oder ein freiwilliges ökologisches Jahr (FÖJ).

In manchen Fällen sind Kinder nicht in der Lage, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Das gilt zum Beispiel, wenn sie unter einer körperlichen, einer geistigen oder einer seelischen Behinderung leiden. Für diesen Fall bleibt die Familienversicherung ohne eine Altersbegrenzung bestehen. Dabei ist es allerdings wichtig, dass die entsprechende Behinderung bereits während der Zeit der Familienkrankenversicherung und vor dem Erreichen der maßgeblichen Altersgrenzen vorhanden war. Sie muss von nicht absehbarer Dauer sein. Doch nicht immer können Partner ihre Kinder kostenfrei in der Kasse mitversichern. Das ist zum Beispiel dann nicht möglich, wenn einer der Partner bei einem privaten Anbieter versichert ist und sein Einkommen über der so genannten Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt und höher ist als das Einkommen seines gesetzlich versicherten Partners. Haben sich die Partner für eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzliche Krankenkasse entschieden, obwohl ein Wechsel zu einem privaten Vollversicherer möglich gewesen wäre, ist eine kostenfreie Mitversicherung für die Kinder möglich. Ausgeschlossen ist das nur, wenn eines der Elternteile in der PKV privat versichert ist.

Mitglied der Kasse durch Familienkrankenversicherung werden

Die kostenlose Versicherung von Familienangehörigen muss bei der Krankenkasse beantragt werden. Die meisten Kassen halten die Anträge auf ihrer Website bereit. beantragen. In den Antrag kommen Angaben darüber, wie der Betreffende bisher versichert war. Außerdem werden Auskünfte über das Einkommen, zu den Kindern und weitere wichtige Daten verlangt. Anzugeben ist der Ehe- oder Lebenspartner. Dabei bezieht sich der Begriff des Lebenspartners nur auf eingetragene gleichgeschlechtliche Partnerschaften und nicht auf eheähnliche Lebensgemeinschaften. Die kostenfreie Familienkrankenversicherung für Lebensgefährten in einer eheähnlichen Gemeinschaft ist vom Grundsatz her nicht möglich. Sind beide Elternteile erwerbstätig und damit auch versicherungspflichtig, können sie von sich aus bestimmen, bei wem das Kind oder die Kinder versichert sein sollen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Kinder bei der Mutter oder dem gesetzlich versicherten Vater mitversichert werden. Keine Rolle spielt auch die Höhe des Einkommens. Unbedingt wichtig ist, dass eine Mitgliedschaft über ein Familienmitglied nicht gleichzeitig in zwei unterschiedlichen Kassen möglich ist.

Günstig familienversichern

Die Familienversicherung der Krankenkasse ist eine günstige Absicherungsmöglichkeit für Familienmitglieder von pflichtversicherten sowie freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versicherten Personen. Private Krankenkassen kennen diese Form der Familienversicherung nicht.

Alle mitversicherten Familienmitglieder genießen, abgesehen von Krankengeld, alle Leistungen der jeweiligen Krankenkasse ohne Einschränkungen.

  • In der Familienversicherung sind die Kinder sowie Ehegatten bzw.
  • Partner eingetragener Lebenspartnerschaften des Kassenmitglieds beitragsfrei und damit kostenlos mit krankenversichert, solange sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
  • Der Partner darf nicht selbst pflichtversichert sein, pro Monat nicht mehr als 405 Euro, bei einem Minijob nicht mehr als 450 Euro, an eigenem Einkommen erwirtschaften, und zudem weder Beamter, hauptberuflich selbständig oder Mitglied in einer privaten Krankenkasse sein.
  • Neben den leiblichen Kindern ist die Familienversicherung für Stiefkinder und Pflegekinder möglich sowie für Enkelkinder, die bei der gesetzlich versicherten Person leben und von dieser versorgt werden.

Altersgrenze für mitversicherte Kinder

Für die Kinder gilt im Normalfalls die Altersgrenze von 23 Jahren, solange sie noch nicht über ein eigenes Einkommen verfügen. Sind sie noch in Ausbildung oder absolvieren ein Studium, lässt sich diese Altersgrenze bis zum Ende des 25. Lebensjahres verlängern. Eine Erweiterung dieser Altersgrenze um ein zusätzliches Jahr ist möglich, wenn die Kinder einen Freiwilligendienst, beispielsweise ein FSJ, FÖJ oder Bundesfreiwilligendienst, absolviert haben, den Freiwilligen Wehrdienst geleistet haben oder als Entwicklungshelfer tätig waren.

Schwerbehinderte Kinder, die nicht in der Lage sind sich selbst zu unterhalten, können lebenslang bei einem Elternteil familienversichert bleiben.

Einkommensgrenze für Kinder

Familienversicherte Kinder dürfen selbst nicht aufgrund von eigenem Einkommen pflichtversichert sein. Ihr Gesamteinkommen darf die Grenze von 405 Euro, bei einem Minijob von 450 Euro pro Monat, nicht übersteigen. Für Studierende gibt es die Besonderheit, dass eine kurzfristige Beschäftigung in einem Nebenjob in den Semesterferien erlaubt ist. Sofern die Bedingungen für ein solches Vertragsverhältnis erfüllt sind, ist die Höhe des Einkommens hierfür nicht erheblich. Die Studierenden dürfen weiterhin in der Familienversicherung verbleiben.

Auf Antrag zur Familienversicherung bei der Krankenkasse

Wenn beide Elternteile versicherungspflichtig sind, können sie wählen, bei welchem Partner die Kinder familienversichert werden sollen. Das Gehalt ist dabei nicht relevant. Bei mehreren Kindern ist es nicht möglich, diese getrennt zu versichern. Alle Kinder treten zusammen bei einem Elternteil in die Krankenkasse mit Familienversicherung ein.

Um in den Genuss der kostenlosen Mitversicherung von Familienmitgliedern zu kommen, muss bei der jeweiligen gesetzlichen Krankenkasse ein schriftlicher Antrag gestellt werden. Die Kassen stellen hierfür ein Formular zur Verfügung. Darin werden Informationen zu den Kindern, zum Einkommen aller Familienmitglieder und deren bisherige Versicherung abgefragt. Auch nach der Antragstellung prüfen die Krankenkassen in regelmäßigen Abständen, ob die Anspruchsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind.


Vanessa Bauer

Im Laufe meiner beruflichen Karriere habe ich gelernt, wie gesetzliche Krankenkassen arbeiten und wie private Versicherer ihre Tarife kalkulieren. Dadurch kann ich einschätzen, wovon in erster Linie die Versicherer profitieren, und wovon die Versicherten selbst.